Pflichtteilsrecht

Grundsätzlich ist jedermann in der Bestimmung seiner Erben frei. Er kann die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen oder andere natürliche oder juristische Personen als Erben durch ein Testament einsetzen. Durch die Regelungen des Pflichtteilsrechts will der Gesetzgeber jedoch gewährleisten, dass die nächsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung vom Wert des Nachlasses erhalten.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Pflichtteilsrecht, das bereits vor dem Erbfall besteht und
  • dem Pflichtteilsanspruch, der als wichtigste Rechtsfolge aus dem Pflichtteilsrecht nach Eintritt des Erbfalles entsteht.
     

Achtung: Der Pflichtteil kann durch letztwillige Verfügungen (z.B. Testament) nicht entzogen werden, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte hat sich beispielsweise besonders schweren strafbaren Verfehlungen schuldig gemacht, wie z.B. der körperlichen Misshandlung.

Wer erhält einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers und der Ehegatte sowie der Lebenspartner. Pflichtteilsberechtigt ist auch das nichteheliche Kind, soweit die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

Grundsätzlich besteht für denjenigen Berechtigten ein Pflichtteilsrecht, der durch Verfügung von Todeswegen (also z.B. durch Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.

Es ist aber auch möglich, durch Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht den Pflichtteilsanspruch auszuschließen.

Inhalt des Pflichtteilsrechtes

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Dieser entsteht mit dem Erbfall und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Dieser Pflichtteilsanspruch ist vererblich, übertragbar und kann verpfändet werden.

Der Wert des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bei Ehegatten sind Sonderregelungen zu beachten.

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten etwas zugewendet, so ist dies in bestimmten Fällen auf seinen Pflichtteil anzurechnen und auszugleichen.

Des Weiteren ist bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers immer auch die Möglichkeit eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu prüfen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat häufig keinen Überblick über den Umfang des Nachlasses. Er hat deshalb einen Anspruch auf Auskunft gegen den Erben.

Zu beachten ist die relativ kurze Verjährungsfrist des Pflichtteilsrechtes.

Haben Sie Fragen zum Thema „Pflichtteilsrecht“ oder möchten mich gerne mit der Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruches beauftragen? Rufen Sie doch einfach in meiner Kanzlei in Heidelberg unter der Telefonnummer 06221 6472700 an oder kontaktieren Sie mich per E-Mail.

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