Gesetzliche Erbfolge
Verstirbt ein Mensch, tritt der Erbfall ein. Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament verfasst, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen nach deutschem Recht als Erben neben Abkömmlingen, Eltern, Großeltern, gegebenenfalls auch entferntere Verwandte – der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und falls keine der zuvor genannten Erben vorhanden sind – der Staat (Fiskus) in Betracht.
Erforderlich ist, dass die natürliche Person zum Zeitpunkt des Erbfalls, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt, bzw. zumindest bereits gezeugt ist und anschließend lebend geboren wird.
Das Entstehen einer Erbschaft (Juristen sprechen dabei vom „Erbfall“) erfolgt mit Zeitpunkt des Todes automatisch, d.h. der Erbe ist bereits Erbe, auch wenn er von dem Tod des Erblassers noch keine Kenntnis erhalten hat.
Der Erbe erlangt durch die Erbschaft nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden, weshalb die Annahme der Erbschaft für den Erben nicht uneingeschränkt vorteilhaft sein kann.
Sie sollten daher vor der Annahme einer Erbschaft genau prüfen lassen, ob der Nachlass überschuldet ist und somit die Möglichkeit besteht, dass Sie bei Annahme einer solchen Erbschaft als Erbe für die Schulden des Erblassers mit Ihrem Privatvermögen haften müssen. Aber auch hier hat der Gesetzgeber einige Haftungsbeschränkungen vorgesehen, mit Hilfe derer Sie eine Haftung mit Ihrem Privatvermögen ausschließen können.
Zu beachten ist die sehr kurze Ausschlagungsfrist von in der Regel sechs Wochen.
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